Förderprogramm

Zuschüsse für barrierefreien Umbau — Förderung nach Bundesland

Das Programm Zuschüsse für barrierefreien Umbau steht in 16 Bundesländern zur Verfügung. Wählen Sie Ihr Bundesland für Details zu regionalen Besonderheiten, Antragstellung und Kombinationsmöglichkeiten.

4.180 € je Person (Pflegekasse)

Maximale Förderung

Zuschuss

Zinssatz

nicht rückzahlbar

Tilgungszuschuss

Einmalzahlung

Laufzeit

Verwendung

Barrierereduzierung in Bestandswohnungen

Verfügbar in diesen Bundesländern

Klicken Sie auf ein Bundesland für die regionale Detailseite:

Häufige Fragen zu Barrierefrei-Zuschuss

Gibt es von der KfW einen Zuschuss für barrierefreien Umbau?

Der KfW-Investitionszuschuss „Altersgerecht Umbauen" (Programm 455-B) wird seit dem Auslaufen der Haushaltsmittel nicht mehr durchgehend angeboten — verlassen Sie sich für Ihre Planung nicht darauf. Verfügbar ist dauerhaft der zinsgünstige KfW-Kredit 159 bis 50.000 Euro je Wohneinheit. Den Zuschussanteil holen Sie stattdessen über die Pflegekasse, Landesprogramme und kommunale Töpfe — genau diese Kombination stellen wir hier zusammen.

Wie hoch ist der Zuschuss der Pflegekasse für den Umbau?

Bei anerkanntem Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI bis zu 4.180 Euro je wohnumfeldverbessernder Maßnahme und Person. Leben mehrere Anspruchsberechtigte im Haushalt, addiert sich der Betrag auf bis zu 16.720 Euro. Der Zuschuss ist einkommensunabhängig und muss vor Beginn der Maßnahme beantragt werden — ein Anruf bei der Pflegekasse reicht, um die Frist zu wahren.

Bekomme ich die Förderung auch ohne Pflegegrad?

Der Pflegekassen-Zuschuss setzt einen Pflegegrad voraus, alle übrigen Wege nicht. Der KfW-Kredit 159 ist ausdrücklich alters- und pflegegradunabhängig, ebenso die meisten Landesprogramme zum altersgerechten Umbau. Vorausschauend umzubauen lohnt sich also auch für Familien — und ist deutlich günstiger, als später unter Zeitdruck umbauen zu müssen.

Kann ich den Umbau steuerlich absetzen?

Ja, der nicht geförderte Eigenanteil an den Handwerkerleistungen ist nach § 35a EStG mit 20 Prozent der Lohnkosten absetzbar, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Wichtig: Nur der Arbeitsanteil zählt, nicht das Material, und die Rechnung muss unbar bezahlt sein. Bei einer vermieteten Wohnung greift stattdessen der Werbungskostenabzug, der in der Regel deutlich mehr bringt.

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